Statuten

 

I. Name und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei der Gemeinde Schenkon (nachstehend "Ortspartei" genannt) besteht im Sinne einer politischen Partei ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Die SVP der Gemeinde Schenkon ist eine Ortspartei der Schweizerischen Volkspartei des Amtes Sursee und des Kantons Luzern. Der Sitz der Ortspartei ist die Gemeinde ihrer Tätigkeit.

Art. 2
Ziel der Ortspartei ist die Förderung der SVP-Politik in der Gemeinde durch politische Basisarbeit. Als Richtlinie gelten die jeweiligen kantonalen und schweizerischen Parteigrundsätze und Aktionsprogramme.


II. Mitgliedschaft

Art. 3
Der Beitritt zur Ortspartei steht allen Personen offen, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den Grundsätzen der Schweizerischen Volkspartei bekennen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Statuten der SVP Kanton Luzern gelten subsidiär.

Art. 4
Die Ortspartei erhebt den von der kantonalen Delegiertenversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Personen, die den Jahresbeitrag entrichten, sind zugleich Mitglied der Amts- und Kantonalpartei und erhalten die SVP-Unterlagen. Personen, die den festgelegten Jahresbeitrag nicht entrichten, sind nur Mitglieder der Ortspartei und erhalten keine Unterlagen.

Art. 5
Die Mitglieder haften für die Vereinsschulden nur in der Höhe des Mitgliederbeitrages.

Art. 6
Die Ortspartei entrichtet an die Amtspartei aus den Mitgliederbeiträgen einen an der Amtsdelegiertenversammlung festgelegten Betrag. Die Ortspartei ist zudem verpflichtet, dem Amtsvorstand ein aktuelles Mitgliederverzeichnis und Statuten zur Verfügung zu stellen.


III. Organe

Art. 7
Die Organe der Ortspartei sind die Ortsparteiversammlung der Ortsparteivorstand und die Rechnungsrevisoren.

Art. 8
Die Ortsparteiversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie wird mindestens einmal pro Jahr einberufen und nimmt Stellung zu wichtigen Gemeindeangelegenheiten, zu Wahlen und Abstimmungen. Ferner fallen ihr folgende Aufgaben zu:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Ortsparteiversammlung

b) Genehmigung der Jahresrechnung

c) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten

d) Wahl des Ortsparteivorstandes und des Ortsparteipräsidenten

e) Wahl der Rechnungsrevisoren

f) Änderung der Statuten der Ortspartei

g) Auflösung der Ortspartei

Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von 1 Jahr; Wiederwahl ist möglich. Allfällige Ersatzwahlen werden ausschliesslich für die verbleibende Amtsperiode vorgenommen.

Die Einladung mit Traktandenliste ist mind. 3 Wochen vor der Ortsparteiversammlung bekanntzugeben. Anträge sind 10 Tage vor der Parteiversammlung schriftlich an den Ortsparteipräsidenten zu richten.

Art. 9
Ausserordentliche Ortsparteiversammlungen können auf Antrag des Vorstandes, oder wenn 1/5 der Ortsparteimitglieder dies verlangen, einberufen werden.

Art. 10
Der Ortsparteivorstand besteht aus 1-6 Mitgliedern und konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, nach seiner Wahl durch die Ortsparteiversammlung selbst.

Art. 11
Der Ortsparteivorstand führt die Geschäfte der Ortspartei gemäss Art. 36 der Statuten der SVP, Kanton Luzern. Ihm obliegen überdies sämtliche Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Art. 12
Der Ortsparteivorstand tagt auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Jedes Vorstandsmitglied kann beim Präsidenten schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Art. 13
Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und zuhanden der Ortsparteiversammlung den Revisorenbericht zu verfassen.


IV. Finanzen

Art. 14
Die Ortspartei finanziert ihre Tätigkeit wie folgt:

a) aus Mitgliederbeiträgen,

b) aus den Beiträgen von Mandatsinhabern in der Gemeinde,

c) aus freiwilligen Beiträgen,

d) aus dem Ertrag spezieller Finanzierungsaktionen.

Art. 15
Der Ortsparteikassier betreut das Finanzwesen der Ortspartei nach Weisungen der Ortsparteiversammlung und des Ortsparteivorstandes.


V. Statutenrevision

Art. 16
Für die Revision der Statuten der Ortspartei ist eine 2/3 Mehrheit der an der betreffenden Ortsparteiversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Überdies bedürfen die Statuten der Ortspartei der Genehmigung durch den Amtsvorstand.


VI. Auflösung der Ortspartei

Art. 17
Anträge auf Auflösung der Ortspartei sind dem Ortsparteivorstand zu unterbreiten. Der entsprechende Antrag ist der Ortsparteiversammlung innert drei Monaten zum Entscheid vorzulegen. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von 3/4 aller anwesenden Mitglieder.

Art. 18
Das Vermögen der Ortspartei wird im Falle der Auflösung der SVP Amt Sursee zur Verfügung gestellt, die es einer späteren neu gegründeten Ortspartei derselben Gemeinde wieder rückerstattet. Besteht auch die SVP Amt Sursee zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, ist das Vermögen der SVP Kanton Luzern zur Verfügung zu stellen. Alle weiteren Liquidationshandlungen obliegen dem Ortsparteivorstand.


VII. Schlussbestimmungen

Art. 19
Soweit die vorliegenden Statuten der Ortspartei keine Regelung kennen, gelten ergänzend die Statuten der SVP Amt Sursee und der SVP Kanton Luzern in ihrer jeweils gültigen Form.