I. Name und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei der Gemeinde Schenkon (nachstehend
"Ortspartei" genannt) besteht im Sinne einer politischen Partei ein
Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Die SVP der Gemeinde Schenkon ist eine
Ortspartei der Schweizerischen Volkspartei des Amtes Sursee und des Kantons
Luzern. Der Sitz der Ortspartei ist die Gemeinde ihrer Tätigkeit.
Art. 2
Ziel der Ortspartei ist die Förderung der SVP-Politik in der Gemeinde durch
politische Basisarbeit. Als Richtlinie gelten die jeweiligen kantonalen und
schweizerischen Parteigrundsätze und Aktionsprogramme.
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Der Beitritt zur Ortspartei steht allen Personen offen, die das 16. Altersjahr
zurückgelegt haben und sich zu den Grundsätzen der Schweizerischen Volkspartei
bekennen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die
Statuten der SVP Kanton Luzern gelten subsidiär.
Art. 4
Die Ortspartei erhebt den von der kantonalen Delegiertenversammlung
festgelegten Jahresbeitrag. Personen, die den Jahresbeitrag entrichten, sind
zugleich Mitglied der Amts- und Kantonalpartei und erhalten die SVP-Unterlagen.
Personen, die den festgelegten Jahresbeitrag nicht entrichten, sind nur
Mitglieder der Ortspartei und erhalten keine Unterlagen.
Art. 5
Die Mitglieder haften für die Vereinsschulden nur in der Höhe des
Mitgliederbeitrages.
Art. 6
Die Ortspartei entrichtet an die Amtspartei aus den Mitgliederbeiträgen einen
an der Amtsdelegiertenversammlung festgelegten Betrag. Die Ortspartei ist zudem
verpflichtet, dem Amtsvorstand ein aktuelles Mitgliederverzeichnis und Statuten
zur Verfügung zu stellen.
III. Organe
Art. 7
Die Organe der Ortspartei sind die Ortsparteiversammlung der Ortsparteivorstand
und die Rechnungsrevisoren.
Art. 8
Die Ortsparteiversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie wird
mindestens einmal pro Jahr einberufen und nimmt Stellung zu wichtigen
Gemeindeangelegenheiten, zu Wahlen und Abstimmungen. Ferner fallen ihr folgende
Aufgaben zu:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Ortsparteiversammlung
b) Genehmigung der Jahresrechnung
c) Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
d) Wahl des Ortsparteivorstandes und des Ortsparteipräsidenten
e) Wahl der Rechnungsrevisoren
f) Änderung der Statuten der Ortspartei
g) Auflösung der Ortspartei
Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von 1 Jahr; Wiederwahl ist möglich. Allfällige Ersatzwahlen werden ausschliesslich für die verbleibende Amtsperiode vorgenommen.
Die Einladung mit Traktandenliste ist mind. 3 Wochen vor der Ortsparteiversammlung bekanntzugeben. Anträge sind 10 Tage vor der Parteiversammlung schriftlich an den Ortsparteipräsidenten zu richten.
Art. 9
Ausserordentliche Ortsparteiversammlungen können auf Antrag des Vorstandes,
oder wenn 1/5 der Ortsparteimitglieder dies verlangen, einberufen werden.
Art. 10
Der Ortsparteivorstand besteht aus 1-6 Mitgliedern und konstituiert sich, mit
Ausnahme des Präsidenten, nach seiner Wahl durch die Ortsparteiversammlung
selbst.
Art. 11
Der Ortsparteivorstand führt die Geschäfte der Ortspartei gemäss Art. 36 der
Statuten der SVP, Kanton Luzern. Ihm obliegen überdies sämtliche Aufgaben, die
nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Art. 12
Der Ortsparteivorstand tagt auf Einladung des Präsidenten, so oft es die
Geschäfte erfordern. Jedes Vorstandsmitglied kann beim Präsidenten schriftlich
die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Art. 13
Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und zuhanden der
Ortsparteiversammlung den Revisorenbericht zu verfassen.
IV. Finanzen
Art. 14
Die Ortspartei finanziert ihre Tätigkeit wie folgt:
a) aus Mitgliederbeiträgen,
b) aus den Beiträgen von Mandatsinhabern in der Gemeinde,
c) aus freiwilligen Beiträgen,
d) aus dem Ertrag spezieller Finanzierungsaktionen.
Art. 15
Der Ortsparteikassier betreut das Finanzwesen der Ortspartei nach Weisungen der
Ortsparteiversammlung und des Ortsparteivorstandes.
V. Statutenrevision
Art. 16
Für die Revision der Statuten der Ortspartei ist eine 2/3 Mehrheit der an der
betreffenden Ortsparteiversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Überdies bedürfen die Statuten der Ortspartei der Genehmigung
durch den Amtsvorstand.
VI. Auflösung der Ortspartei
Art. 17
Anträge auf Auflösung der Ortspartei sind dem Ortsparteivorstand zu
unterbreiten. Der entsprechende Antrag ist der Ortsparteiversammlung innert
drei Monaten zum Entscheid vorzulegen. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine
Mehrheit von 3/4 aller anwesenden Mitglieder.
Art. 18
Das Vermögen der Ortspartei wird im Falle der Auflösung der SVP Amt Sursee zur
Verfügung gestellt, die es einer späteren neu gegründeten Ortspartei derselben
Gemeinde wieder rückerstattet. Besteht auch die SVP Amt Sursee zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr, ist das Vermögen der SVP Kanton Luzern zur Verfügung zu
stellen. Alle weiteren Liquidationshandlungen obliegen dem Ortsparteivorstand.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 19
Soweit die vorliegenden Statuten der Ortspartei keine Regelung kennen, gelten
ergänzend die Statuten der SVP Amt Sursee und der SVP Kanton Luzern in ihrer
jeweils gültigen Form.